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China klärt Gewerbesteuerbefreiung (BT-Befreiung) für grenzüberschreitende Anlagen-Leasingverträge

30. Juni – Die Staatliche Steuerbehörde (SAT) in China und das Finanzministerium (MoF) haben am 10. Juni 2011 gemeinsam das „Rundschreiben über die kontinuierliche Ausführung der Gewerbesteuerbefreiungspolitik (BT-Befreiung) für grenzüberschreitende Anlage- Leasingverträge (Caishui (2011) No.48)“ veröffentlicht. Die erwähnten Maßnahmen aus dem Rundschreiben traten am selben Tag in Kraft. 

Das Rundschreiben klärt dabei über die Gewerbesteuerbefreiungs-Politik des Landes bei denjenigen Leasingverträgen auf, welche vor dem 31. Dezember 2008 gezeichnet wurden, sowie bei solchen, deren Leistung noch nicht abgeschlossen war („old cross-border equipment lease contracts“).

Das Rundschreiben sieht dabei vor, dass ab dem 01. Januar 2010 bis zum Ablaufdatum des Vertrages die vorübergehende Gewerbesteuerbefreiungs-Politik weiterhin gilt, für Erträge welche von Offshore-Einheiten oder Individuen durch die Performance von alten, grenzüberschreitenden Anlage- Leasingverträgen erwirtschaftet wurden (bezieht sich auf Finance und auf Operate Leasing).

Alte grenzüberschreitende Anlage-Leasingverträge sind dabei Verträge, welche alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Der Vertrag ist in schriftlicher Form, vor dem 31.Dezember 2008 (inklusive) eingegangen, mit einem Leasingzeitraum von mindestens 365 Tagen;

2. Vertragsegenstand ist ein Flugzeug, Schiff, Flugzeugtriebwerke, Großmaschinen zur Energieerzeugung, mechanische Ausrüstung, große Umweltschutzanlagen, große Baumaschinen, große petrochemische Anlagen, Transportbehälter (Container) und andere Ausrüstung. Ausserdem darf der jährliche, vereinbarte Mietpreis RMB 500.000 nicht unterschreiten;

3. Es hat keine Veränderungen der Gegenstände, des Leasingzeitraums und Mietpreisprovision im Vertrag gegeben. Gibt es einen anderen Leasinggeber, aber das oben genannte bleibt unverändert, so gilt der Vertrag weiterhin als alter grenzüberschreitender Anlage-Leasingvertrag;

4. Vor dem 31. Dezember 2009 (inklusive), hat der einheimische Leasingnehmer (oder sein ausländisches Mutterunternehmen) den Mietbetrag in einer Fremdwährung, über eine Finanzinstitution, mit der im Vertrag übereinstimmenden Höhe, an den ausländischen Leasinggeber gezahlt (inkl. Bond und Kaution)

Das Rundschreiben schreibt dabei vor, dass der einheimische Leasingnehmer die benötigten Formulare mit der zuständigen Steuerbehörde vor dem 30. September 2011 mit Vorlage des alten grenzüberschreitenden Anlage-Leasingvertrages, Bescheinigungen über bereits geleistete Mietzahlungen und einer entsprechenden, durch den Leasinggeber ausgestellten Kopie einer Rechnung, sowohl aller durch die Steuerbehörde angeforderten Unterlagen bearbeitet.

Sollte ein Steuerzahler zwischen dem 01. Januar 2010 und der Veröffentlichung dieses Rundschreibens Steuern gezahlt oder überschüssig gezahlt haben, oder ein Zahlungssäumiger nicht gezahlt oder die oben genannte BT überschüssig nicht gezahlt haben, so werden die entsprechenden Beträge gutgeschrieben auf zukünftig zu zahlende oder ausstehende BT.

Alle ausstehenden Beträge, die nicht vollständig gutgeschrieben werden, können bis Ende 2011 zurückgezahlt werden.


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